Vereinssatzung des Schiller & Körner in Dresden e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet:
„Schiller und Körner in Dresden e.V.“
Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Dresden eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des einzigen authentischen
Schillerortes in Dresden, des denkmalgeschützten Schillerhäuschens in
Loschwitz sowie die Förderung der Erinnerung an das in Dresden geschaffene
bedeutende literarische Werk Friedrich von Schillers. Ebenso sind das
künstlerische Werk und die kulturelle Wirksamkeit von Christian Gottfried
Körner sowie seiner Familie zu würdigen und stärker ins Bewusstsein der
Öffentlichkeit zu heben. Diese Ziele sollen verwirklicht werden durch
ehrenamtliche Arbeit und gemeinnützige Maßnahmen wie beispielsweise:

a) den Einsatz für die regelmäßige Öffnung und museale Betreuung des
Schillerhäuschens, einschließlich der Arbeit an seiner Innengestaltung, und
zwar in Zusammenarbeit mit den Museen der Stadt Dresden und dem
Stadtbezirksamt Loschwitz und/oder anderen geeigneten Stellen

b) den Interessenaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die
Vernetzung mit anderen Schillervereinigungen, Schulen und Universitäten mit
gleicher oder ähnlicher Zielstellung.

c) die Unterstützung Dritter bei der Erarbeitung von Dokumentationen in Bild, Ton und Schrift durch: Informationsaustausch, Bereitstellung von Materialen,
Zuwendungen und der Möglichkeit, das Schillerhäuschen zugänglich zu
machen.

d) öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge und Lesungen, auch für örtliche
Schulklassen.

e) die Einwerbung von Spenden. Der Vorstand ist berechtigt, Einnahmen
abzulehnen, die die Unabhängigkeit des Vereins gefährden können.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen oder
Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Personenvereinigungen besitzen, unabhängig von der Personenzahl,
einfaches Stimmrecht

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung, welche durch
den Vereinsvorstand angenommen wird.

(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
Geschäftsjahres möglich

(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, vereinsschädliches
Verhalten an den Tag legt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist
zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören

(5) Ehrenmitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein
erworben haben, werden durch den Beschluss des Vorstandes ernannt. Sie
sind von §4 Abs. (2), (5) befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen
sowie zur Stellung von Anträgen.

(2) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Abstimmung über Anträge und Beschlüsse.

(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zum freien Eintritt zum Verantwortungsbereich
des Vereins, soweit nicht anderweitige Regelungen von der
Mitgliederversammlung getroffen worden sind.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung und Einhaltung der Satzung und
der vom Verein getroffenen Beschlüsse.

(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur fristgerechten Zahlung des
Mitgliedsbeitrags. Höhe und Frist des zu zahlenden Beitrags wird von der
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Erwirbt eine Person während des
laufenden Geschäftsjahres die Mitgliedschaft, kann der Mitgliedsbeitrag
anteilig erhoben werden.

(6) Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, so ruhen alle Rechte
des Mitglieds bis zur Begleichung der Schuld.

(7) Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages wird in der
Beitragsordnung festgelegt.

§5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

(a) Mitgliederversammlung

(b) Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf
und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der stellvertretenden
Vorstandsmitglieder.

(b) Beratung über Stand und Planung der Arbeit, Genehmigung eines
Jahres-Etats, von Investitionen und Anschaffungen, sofern sie nicht im
Etat enthalten sind und im Einzelfall die Summe von 300,00 Euro
überschreiten.

(c) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den
Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

(d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, per Brief oder E-Mail
eingeladen. Sie tagt, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im
Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
33% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Berufung
tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Sollten zu einer ordnungsgemäß eingeladenen
Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erscheinen, kann der Vorstand unmittelbar anschließend eine weitere Mitgliederversammlung eröffnen, die dann ohne das 50 %-Quorum abstimmen
kann.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit es zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich ist, auch über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden, welche die Geschäfte des Vereins führen.

(2) Die Funktionen der stellvertretenden Vorsitzenden sind wie folgt verteilt:
- Schatzmeister
- Protokollführer
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Beauftragter zur Förderung des Schillerhäuschens

(3) Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.

(4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei
Mitglieder des Vorstandes.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(6) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann zur Vorbereitung aufgabenspezifischer Projekte und
öffentlicher Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks weitere Personen
als Beirat berufen.

(9) Der Vorstand kann zur Vorbereitung aufgabenspezifischer Projekte und
öffentlicher Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks einen Beirat
einberufen, der aus Vereinsmitgliedern und Nichtvereinsmitgliedern bestehen
kann.

§8 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens
einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen in
gleichen Teilen an die Museen der Stadt Dresden und den Schillerverein
Leipzig, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen
und Aufgaben gemäß §2 zu verwenden.

 

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Gründungsversammlung
am 20.12.2016 in Dresden beschlossen,

auf der 2. Mitgliederversammlung
am 28.02.2017 in Dresden im §2 geändert,

auf der Jahreshauptversammlung
am 11.12.2019 in Dresden geändert.

 

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